StFG § 30
Abschnitt 3: Allgemeine Regelungen [1]
§ 30 Rechtsweg [2]
1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. 2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. 3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
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QAAAC-93206