StFG § 29
Abschnitt 3: Allgemeine Regelungen [1]
§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit [2]
1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. 2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
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QAAAC-93206