StFG § 27

Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]

Teil 4: Besteuerung [2]

§ 27 Steuern [3]

(1) 1Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.

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QAAAC-93206

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 3 zu Teil 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1902) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 27 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .