Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]
Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise [2]
§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung [3]
(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.
(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. 2Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.
(3) 1Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
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QAAAC-93206