StFG § 26d
Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]
Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise [2]
§ 26d Rechnungslegung [3]
1Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. 2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
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QAAAC-93206