Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]
Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise [2]
§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht [3]
1Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
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QAAAC-93206