Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]
Teil 2: Stabilisierungsmaßnahmen [2]
§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung [3]
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum möglich. 2Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum gestellt werden. 3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
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QAAAC-93206