Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung [1]
Teil 2: Stabilisierungsmaßnahmen [2]
§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung [3] [4]
(1) 1Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 2Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. 3Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
(2) 1Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. 2Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. 3Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen können Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden. 4Soweit in den Sitzungen des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. 5Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
die Aufnahmen weiterer Kredite,
die Vergütung ihrer Organe,
die Ausschüttung von Dividenden,
den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft zu legen ist,
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nummern 1 bis 6,
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2 zweckmäßig sind.
2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3Sie werden auf der Grundlage dieses Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. 4In der nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.
(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAC-93206
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 25 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 Gesetz v.
wird § 25 Abs. 5 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„(5)
Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen
getragen.“