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StFG § 14e

Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]

[tritt am 1.1.2026 in Kraft]Teil 5: Übergangsregelungen [2]

§ 14e [tritt am 1.1.2026 in Kraft]Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung [3]

(1) Die mit diesem Gesetz in der am geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ trägt, wird mit Wirkung zum aufgelöst.

(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.

(3) 1Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. 2Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(5) 1Die Finanzagentur tritt zum in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. 2Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.

(6) 1Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. 2Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.

(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAC-93206

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 15 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 69) wird nach § 14d folgender Teil 5 – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 15 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 69) wird nach § 14d folgender § 14e – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.

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