StFG § 11

Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]

Teil 3: Stabilisierungsmaßnahmen [2]

§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung [3]

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) 1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. 3Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

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QAAAC-93206

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.

3Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1902) mit Wirkung v. .