StFG § 10a

Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]

Teil 3: Stabilisierungsmaßnahmen [2]

§ 10a Parlamentarische Kontrolle [3]

(1) (weggefallen)

(2) 1Das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3Die Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von der Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. 4Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) 1Das Gremium tagt geheim. 2Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen. 4§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschuldenwesengesetzes gilt entsprechend.

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QAAAC-93206

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.

3Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3171) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.