BSG Urteil v. - B 8 AY 8/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AsylbLG § 2 Abs 1

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AY 28/05 vom SG Hannover, S 51 AY 39/05 vom

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Januar bis . Die Kläger begehren insbesondere statt der Leistungen nach § 3 AsylbLG (so genannte Grundleistungen) Leistungen nach § 2 AsylbLG (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die Kläger stammen aus dem Kosovo und sind nach ihrer jetzigen Angabe Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der im November 1988, 1992 bzw 1994 geborenen Kläger zu 3 bis 5. Die Kläger zu 1 bis 4 reisten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Kläger zu 5 ist erst in Deutschland geboren. Im Juni 1996 beantragten die Kläger zu 1 und 2 für sich und ihre Kinder erstmals erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte; sie gaben damals an, albanische Volkszugehörige zu sein. Im Oktober 1997 beantragten sie erneut erfolglos Asyl für die ganze Familie, wobei sie eine gefälschte Bescheinigung des jugoslawischen Generalkonsulats vom August 1997 darüber vorlegten, dass Reisedokumente aus politischen Gründen nicht ausgegeben würden. Im Juni 1999 stellten die Kläger zu 1 und 2 für sich und ihre Familie - ebenfalls erfolglos - einen weiteren Asylfolgeantrag. In diesem Verfahren legten sie eine Bescheinigung der Roma-und-Sinti-Union Deutschland vor, wonach sie Roma seien. Ihre frühere Angabe, Albaner zu sein, bezeichneten sie als Schutzbehauptung. Seit ihrer Einreise waren die Kläger zu 1 bis 4 bzw seit Geburt war der Kläger zu 5 in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, soweit ihnen nicht während des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet war.

Die Kläger bezogen zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten und im Anschluss daran bis Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG. Gegen die darauf erfolgte Umstellung der Leistungsgewährung auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht (VG). Auch für die Zeit ab bewilligte die Beklagte den Klägern nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zunächst befristet bis (Bescheid vom ), danach erneut für die Zeit vom 1. Januar bis (Bescheid vom ) und im Widerspruchsbescheid (vom ) für die Zeit bis zum Erlass dieses Bescheids.

Daneben bewilligte sie "aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Hannover vom " über eine vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von Analog-Leistungen Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 18. Januar bis (Bescheid vom ). Schließlich erging ein weiterer Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1. Februar bis ohne Hinweis auf den vorausgegangenen Bescheid vom und ohne einen Zusatz der Vorläufigkeit bis zur abschließenden und bestandskräftigen gerichtlichen Klärung über Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG (Bescheid vom ), nachdem zuvor im bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beklagte zur Zahlung von Analog-Leistungen für die Zeit vom 1. November bis verurteilt worden war (). Die Entscheidung war damit begründet, dass humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise der Kläger in den Kosovo entgegenstünden; die Beschränkung auf den Zeitraum bis beruhte darauf, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen lediglich die Zeit bis zum "Erlass" des Widerspruchsbescheides vom zu beurteilen sei.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte verurteilt, "den Klägern ab bis Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm dem SGB XII zu gewähren" (Gerichtsbescheid vom ). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Kläger hätten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nach dem Wortlaut und der historischen Entwicklung der Norm sei nicht abstrakt auf ein Fehlverhalten in der Vergangenheit abzustellen, sondern zu prüfen, ob sich ein solches Verhalten in der Gegenwart noch auswirke. Daher könne weder auf seine fehlerhafte Angabe zur Volksgruppenzugehörigkeit im Jahr 1996 noch auf die Vorlage der gefälschten Auskunft des jugoslawischen Generalkonsulats im Jahr 1997 abgestellt werden. Zwar sei es den Klägern im streitigen Zeitraum grundsätzlich möglich gewesen, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihre Weigerung sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, weil es ihnen auf Grund ihrer fortgeschrittenen Integration in die deutsche Gesellschaft nicht zumutbar sei, in den Kosovo auszureisen.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 AsylbLG. Für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts komme es entgegen der Ansicht des LSG nicht auf eine ausschließlich gegenwartsbezogene Sichtweise an. Rechtsmissbrauch liege vor, weil die Kläger versucht hätten, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen und auszunutzen. Dazu zähle die fehlerhafte Angabe der Kläger zu 1 und 2 im Jahre 1996, albanische Volkszugehörige zu sein, was die Dauer des Aufenthalts generell beeinflussen könne. Gleiches gelte für die Vorlage der gefälschten Auskunft des jugoslawischen Generalkonsulats vom August 1997. Auf die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise komme es letztlich nicht an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, soweit sie die Zeit vom 1. Februar bis betrifft. Das Urteil des LSG und der Gerichtsbescheid des SG sind insoweit aufzuheben, weil sich die Klagen für diesen Zeitraum schon vor Klageerhebung durch den ersetzenden Bescheid der Beklagten vom , mit dem die Beklagte die Kläger im Ergebnis klaglos gestellt hat, und die entsprechende Leistungserbringung erledigt haben; die Klagen sind insoweit mangels Beschwer unzulässig (§ 54 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Für die Zeit vom 1. bis ist die Revision nur im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann der Senat insoweit nicht entscheiden, ob die Kläger höhere Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere AnalogLeistungen, beanspruchen können. Hierzu bedarf es ua weiterer Feststellungen zur missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht nur der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , sondern auch der Bescheid vom über die (erneute) Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis , der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Gegen diese Bescheide wehren sich die Kläger mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG), ggf jedoch auch mit einer reinen Anfechtungsklage, die zu Recht gegen die Region Hannover gerichtet ist, weil das Land Niedersachsen nicht die Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) bestimmt hat. Die richtige Klageart ist davon abhängig, ob bzw inwiefern die Zeit vor dem betreffende Bewilligungsbescheide Leistungen über den hinaus vorsahen, also eine Überprüfung der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bescheide sich an §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) misst (vgl zur Anwendung dieser Vorschriften § 9 Abs 3 AsylbLG). In der Sache handelt es sich um Klagen auf höhere Leistungen, selbst wenn kein typischer Höhenstreit vorliegt, weil Analog-Leistungen regelmäßig in Form von Geldleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII erbracht werden und Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG grundsätzlich als Sachleistungen vorgesehen sind (vgl dazu näher Senatsurteil vom - B 8/9b AY 1/07 R).

Für die Zeit vom 1. Februar bis stehen den Klägern zwar höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (hier in der ab geltenden Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern <Zuwanderungsgesetz> vom - BGBl I 1950) zu; dies ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte mit Bescheid vom diese Leistungen bestandskräftig (§ 77 SGG) endgültig bewilligt hat. Allerdings hat die Revision der Beklagten insoweit nur Erfolg, weil die Klagen wegen des Bescheides vom unzulässig waren (siehe oben). Dabei ist unerheblich, ob die Kläger die Bedeutung des Bescheides vom erfasst haben; ebenso ohne Bedeutung ist es, ob die Beklagte mit dem Bescheid vom tatsächliche eine endgültige Regelung (§ 31 SGB X) treffen wollte. Entscheidend ist vielmehr, dass ein verständiger, objektiver Erklärungsempfänger (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) diesen Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses als endgültigen Bescheid verstehen musste. Er enthielt weder einen Hinweis darauf, dass er lediglich ein abändernder Bescheid zu dem (vorläufigen) Ausführungsbescheid vom zum sei, noch darüber, dass die Leistungsgewährung nur vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gelten solle. Hinzu kommt, dass das VG Hannover am für die Zeit vor 2005 entschieden hatte, dass den Klägern die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund musste bei einem objektiven Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen, die Beklagte wolle nun mit Rücksicht auf diese Entscheidung zumindest auch für die Zeit vom 1. Februar bis die Verpflichtung zu Analog-Leistungen anerkennen. Dies gilt um so mehr, als kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, den vorläufigen Bescheid vom für den Zeitraum vom 1. Februar bis zu wiederholen. Hat mithin die Beklagte die Leistung für diesen Zeitraum endgültig bewilligt und gezahlt, fehlt es den Klägern an der Berechtigung zur Klageerhebung (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).

Soweit es den Januar 2005 betrifft, misst sich die Begründetheit der Klage an § 2 AsylbLG, wobei ggf die §§ 45, 48 SGB X zu beachten wären, wenn die Beklagte bereits vor Erlass des Bescheides vom Leistungen über den hinaus bewilligt hätte. Feststellungen des LSG hierzu fehlen. Das LSG wird auch zu beachten haben, ob bzw inwieweit die Beklagte mit dem Bescheid vom über die (erneute) Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis den früheren Bescheid vom (zu Recht oder zu Unrecht) abgeändert hat, bzw welche Bedeutung diesem Bescheid, falls er lediglich den früheren Bescheid für den Teilzeitraum bestätigt, überhaupt zukommt.

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten (des § 1 AsylbLG) entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten (Vorbezugszeit) und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Kläger gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten. Leistungsberechtigte sind ua nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) besitzen. Die Kläger erfüllen auch die Vorbezugszeit. Ob sie allerdings die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beantworten.

Dies könnte hier nach den Feststellungen des LSG und nach Aktenlage unter zweierlei Gesichtspunkten denkbar sein: Zum einen wegen evtl fehlerhafter Angaben der Kläger zu 1 und im Jahre 1996, albanische Volkszugehörige zu sein, zum anderen wegen der Vorlage einer gefälschten Auskunft des jugoslawischen Generalkonsulats vom August 1997, wonach Reisedokumente aus politischen Gründen nicht ausgegeben würden. Zwar ist Fehlverhalten der Eltern minderjährigen Kindern insoweit nicht zuzurechnen (vgl Senatsurteil vom - B 8/9b AY 1/07 R); jedoch ist dies vorliegend nicht weiter von Bedeutung, weil nach § 2 Abs 3 AsylbLG minderjährige Kinder - ein solches war im streitigen Zeitraum auch die Klägerin zu 3 -, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG nur erhalten, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach dessen Abs 1 erhält. Sollten also die Kläger zu 3 bis 5 die Dauer ihres Aufenthalts nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, hätten sie nicht zwangsläufig Anspruch auf Analog-Leistungen.

Der Senat folgt nicht den Ausführungen des LSG zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Ob das vorwerfbare Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat, ist entgegen der Ansicht des LSG unter Berücksichtigung der gesamten Zeit zu beurteilen, die nach dem maßgeblichen Fehlverhalten verstrichen ist (Senatsurteil vom - B 8/9b AY 1/07 R). Damit ist nicht entscheidend, ob die Kläger im streitigen Zeitraum in die deutsche Gesellschaft eingegliedert waren. Vielmehr genügt ein früheres Fehlverhalten, das generell geeignet war, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen (BSG aaO); dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Kläger auch ohne das Fehlverhalten in der gesamten Zeit nicht hätten abgeschoben werden können (BSG aaO). Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung nicht bereits darin zu sehen, dass die Kläger, sofern ihnen eine Ausreise überhaupt zumutbar war, nicht freiwillig ausgereist sind (BSG aaO). Zu fordern ist ein über die Nichtausreise bzw die Stellung eines Asyl- oder Asylfolgeantrages hinausgehendes sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls (BSG aaO; siehe zum Asylfolgeantrag auch Senatsurteil vom - B 8 AY 13/07 R), das nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Komponente (Vorsatz, bezogen auf die die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) enthält (BSG aaO).

Hierzu hat das LSG, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die der Senat nicht teilt, keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Mit Rücksicht auf die Gesetzesbegründung, die beispielhaft die Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltung eines Rechtsmissbrauchs ansieht (BT-Drucks 15/420, S 121), könnte sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vorliegend an die Angaben anknüpfen lassen, albanische Volkszugehörige zu sein. Allerdings fehlen die erforderlichen Feststellungen dazu, ob diese Angaben überhaupt falsch sind. Gleiches gilt für die Angabe, nur albanisch sprechen zu können, wobei insoweit auch die Geeignetheit zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Eine andere Frage ist es, ob den Klägern der Vorwurf gemacht werden kann, gegen Mitwirkungspflichten nach dem Asylverfahrensgesetz bzw dem AufenthaltsG, etwa § 15 Asylverfahrensgesetz oder §§ 48, 49, 82 AufenthaltsG, verstoßen und dabei insbesondere keine vollständigen Angaben über Nationalität und Volkszugehörigkeit gemacht zu haben. Was die Vorlage einer gefälschten Bescheinigung im Jahre 1997 betrifft, fehlt es zumindest an genaueren Feststellungen zur subjektiven Seite des Missbrauchsvorwurfs. Dies wird das LSG ggf nachzuholen haben.

Selbst wenn bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise den Klägern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wäre vom LSG gleichwohl zu prüfen, ob eine Ausreisepflicht der Kläger unabhängig von ihrem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können (BSG aaO). Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII nicht vorliegen, obwohl diese Voraussetzungen möglicherweise nach der bis geltenden Rechtslage erfüllt waren, läge hierin weder eine unzulässige Rückwirkung noch ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz des Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) iVm Art 2 Abs 1 GG (BSG aaO).

Der Senat kann auch im Übrigen - abgesehen davon, dass das LSG keine Feststellungen zur Bedürftigkeit der Kläger (§§ 3, 7 AsylbLG bzw § 2 AsylbLG iVm §§ 19, 82 ff SGB XII) getroffen hat - nicht abschließend in der Sache entscheiden. Es kann nicht beurteilt werden, ob den Klägern - unterstellt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG sind zu bejahen - überhaupt noch weitere Leistungen zustehen. Hierzu müsste das LSG - da die Beteiligten in der Sache um die Höhe der Leistungen streiten - den Umfang der nach §§ 3 ff AsylbLG im streitigen Zeitraum an die einzelnen Kläger erbrachten Leistungen ermitteln. Der Wert der erbrachten Leistung ist dann von den nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII jeweils für die Person zustehenden Leistungen in Abzug zu bringen. Dabei sind nur vergleichbare Leistungen einzubeziehen; unschädlich ist allerdings, wenn nach den §§ 3 ff AsylbLG Einmalleistungen erbracht worden sein sollten, die nach dem SGB XII durch Pauschalen (uU den Regelsatz) abgegolten würden (dazu näher ). Zu prüfen ist also, welche Leistungen jeder einzelne Kläger erhalten hat und inwieweit diese - ob als Einmalleistungen oder in Form von Pauschalen - nach dem SGB XII zustehen. Bei den erstrebten Leistungen des SGB XII ist allerdings ggf zu beachten, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind (so genannter Aktualitätsgrundsatz). Soweit den Klägern Analog-Leistungen nicht zustehen sollten, wird das LSG zu prüfen haben, ob ihnen aus anderen Gründen höhere Grundleistungen zustehen.

Die geltend gemachten höheren Ansprüche der Kläger scheitern nicht daran, dass die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger wäre. Die Beklagte wäre also passiv legitimiert, wenn ein Anspruch auf höhere Leistungen bestünde. Das Land Niedersachsen hat gemäß § 10 AsylbLG die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen (§ 2 Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG <Aufnahmegesetz> vom - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> Niedersachsen, 100). Aus den Gemeinden des Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover ist die Beklagte gebildet worden (Gesetz über die Region Hannover vom - GVBl 348). Die Region Hannover ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin ua des Landkreises Hannover und nimmt dessen Aufgaben wahr (§§ 2, 3 Abs 3 Gesetz über die Region Hannover). Sie hat zwar ihrerseits regionsangehörige Städte und Gemeinden - hier die Stadt Langenhagen - zur Durchführung der ihr nach dem AsylbLG obliegenden Aufgaben herangezogen (vgl: § 10 Satz 2 AsylbLG, § 2 Abs 3 Aufnahmegesetz, § 1 der Satzung über die Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover obliegenden Aufgaben nach dem AsylbLG - Amtsblatt für die Region Hannover 2005, 350). Durch die Heranziehung der Stadt Langenhagen bleibt jedoch die Zuständigkeit der Beklagten selbst für die Leistungsberechtigung unberührt (vgl B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 11). Die Stadt Langenhagen war damit letztlich nur für die Beklagte tätig, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit um ein Auftragsverhältnis, ein auftragsähnliches oder sonstiges Verhältnis handelt; jedenfalls machen §§ 4 Abs 2, 5 Abs 3 der Satzung, wonach Widerspruchsbescheide von der Beklagten erlassen werden und sie das gerichtliche Verfahren führt, deutlich, dass das Handeln der Stadt Langenhagen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Beklagten zuzurechnen ist. Diese landesrechtlichen Regelungen durfte der Senat auslegen, weil das LSG auf sie nicht eingegangen ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung).

Ggf wird das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
UAAAC-93128