Darlehenszinsen in Folge einer Darlehensgewährung zur Finanzierung eines ausschließlich Gewinn motivierten Aktienerwerbs nicht
als Werbungskosten abzugsfähig
Grds. sind Schuldzinsen auf Darlehen, die dem Erwerb von Wertpapieren gedient haben, als WK abzugsfähig, sofern die Papiere
angeschafft wurden, um mit ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: Dividenden) zu erzielen.
Der WK-Abzug kommt nicht in Betracht, wenn mit den Wertpapieren lediglich nicht steuerbare Wertsteigerungen erzielt werden
sollen oder aber eine solche Absicht im Vordergrund steht.
Beim Erwerb von Aktien der Metabox AG stand die Erwartung auf Kursgewinne eindeutig im Vordergrund. Das folgt schon aus der
Erklärung der Gesellschaft, sie beabsichtige nicht, „in Zukunft” die von ihr prognostizierten Gewinne auszuschütten.
Fundstelle(n): BAAAC-93010
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