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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 1595/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 8, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 114, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG 1997 § 10 Abs. 3, EStG 1997 § 10 Abs. 4, AO § 222, ZPO § 294, ZPO § 920

Aussetzung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Stundung

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

Leitsatz

1. Der Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids ist auch dann zulässig und nicht als Wiederholung eines erfolglosen Aussetzungsantrags rechtsmissbräuchlich, wenn der Aussetzungsantrag bezüglich der Vorauszahlungsbescheide bereits zurückgenommen wurde.

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung bestehen nicht, wenn das BVerfG zwar die der Festsetzung zugrunde liegende Norm über die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, jedoch deren Fortgeltung bis zu einer Neuregelung anordnet.

3. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, das das öffentliche Interess an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.

4. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber dem Individualinteresse des Steuerpflichtigen nur dann nachrangig, wenn das Steuergesetz mit höherer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und nicht damit gerechnet werden kann, dass das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung des Gesetzes anordnet oder wenn dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen oder wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegt.

5. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung oder den Widerruf einer Stundung wird im Wege der einstweiligen Anordnung und nicht durch Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Stundungsbescheids gewährt.

6. Die Aussetzung der Vollziehung ist trotz des Vorliegens einer unbilligen Härte zu versagen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids fast ausgeschlossen sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAC-93008

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