Aussetzung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs
von Vorsorgeaufwendungen
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Stundung
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
Leitsatz
1. Der Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids ist auch dann zulässig und nicht als Wiederholung eines erfolglosen
Aussetzungsantrags rechtsmissbräuchlich, wenn der Aussetzungsantrag bezüglich der Vorauszahlungsbescheide bereits zurückgenommen
wurde.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung bestehen nicht, wenn das BVerfG zwar die der
Festsetzung zugrunde liegende Norm über die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt, jedoch deren Fortgeltung bis zu einer Neuregelung anordnet.
3. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren,
wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, das
das öffentliche Interess an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.
4. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber dem Individualinteresse des Steuerpflichtigen
nur dann nachrangig, wenn das Steuergesetz mit höherer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und nicht damit gerechnet
werden kann, dass das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung des Gesetzes anordnet oder wenn dem Steuerpflichtigen durch
die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen oder wenn das zu versteuernde
Einkommen unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegt.
5. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung oder den Widerruf einer Stundung wird im Wege der einstweiligen Anordnung
und nicht durch Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Stundungsbescheids gewährt.
6. Die Aussetzung der Vollziehung ist trotz des Vorliegens einer unbilligen Härte zu versagen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheids fast ausgeschlossen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-93008
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