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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 1547/07

Gesetze: Energiesteuergesetz § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Energiesteuergesetz § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Energiesteuergesetz § 50 Abs. 4 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Steuerentlastung für Biokraftstoffe

Vermischung mit anderen Energieerzeugnissen

Leitsatz

1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass für Energieerzeugnisse, welche jeweils ein Gemisch aus Biokraftstoffen und anderen Energieerzeugnissen darstellen, eine Steuerentlastung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz ausgeschlossen ist.

2. Die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 2 Energiesteuergesetz führt bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht dazu, dass die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig auch dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. Die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Energiesteuergesetz dürfte nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung haben, bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind (Änderung der im Beschluss vom , 2 V 1544/07 vertretenen Auffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt).

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAC-93007

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