Die Regelung des § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz, nach der Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt
werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten, hat bei summarischer Prüfung nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung,
bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind und führt nicht
dazu, dass die nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig auch
dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAC-93006
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