Antrag des Finanzamts auf Abmeldung eines Fahrzeugs wegen Nichtentrichtung der Kfz-Steuer
Leitsatz
1. Es bleibt offen, ob der Antrag einer Finanzbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden,
einen Verwaltungsakt darstellt.
2. Die Beantragung der Abmeldung des Fahrzeugs durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht im Ermessen der Finanzbehörde.
3. Nach summarischer Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beantragung der Abmeldung durch die
Finanzbehörde nicht zu beanstanden, wenn die Kfz-Steuer nicht bezahlt worden ist und und aufgrund der Mittellosigkeit des
Fahrzeughalters auch nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann. Das gilt auch dann, wenn über einen Antrag
auf Erlass der Kfz-Steuer zwar noch nicht entschieden worden ist, dieser Antrag nach Auffassung des Finanzamts aber keine
Erfolgsaussichten hat und diese Rechtsauffassung dem Kfz-Halter gegenüber bereits darlegt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAC-93004
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