Leitsatz
1. Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO setzt voraus, dass der Verwaltungsakt,
mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt wird, rechtmäßig ist.
2. Die Außenprüfung beginnt bereits dann, wenn die Betriebsprüfer mit Anfragen bzw. Auskunftsverlangen und der Aufforderung
zur Vorlage bestimmter Unterlagen konkret in die Prüfung steuerlicher Verhältnisse eintreten. Bloße Scheinhandlungen des Finanzamts,
die nur ein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezwecken, stellen indes keinen Beginn der Prüfung dar.
3. Der Ausspruch eines „Hausverbots” steht der Annahme des Prüfungsbeginns nicht entgegen, wenn die Betriebsprüfer nach §
200 Abs. 3 Satz 1 AO befugt sind, die Geschäftsräume zu betreten.
4. Der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Prüfungsfrist steht die Erklärung des Vorbehalts,
dass die Außenprüfung nur zur Vermeidung der zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen wird, entgegen.
5. Die Abkürzung der Prüfungsfrist des § 5 Abs. 4 BpO ist ermessensfehlerfrei, wenn bereits eine Außenprüfung für andere Veranlagungszeiträume
durchgeführt wird und für die Prüfung weiterer Zeiträume keine zeitaufwendigen weiteren Vorkehrungen des Steuerpflichtigen
erforderlich sind.
6. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung steht einem Antrag auf Verlegung des Prüfungsbeginns gleich
und löst die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO aus.
7. Verweigert der Steuerpflichtige unter Verhängung eines „Hausverbots” den Prüfern den Zutritt zu den Geschäftsräumen, ist
die dadurch herbeigeführte mehr als sechsmonatige Unterbrechung der Außenprüfung vom Steuerpflichtigen und nicht von der Finanzbehörde
zu verantworten, so dass die Ablaufhemmung nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO endet.
8. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil die Außenprüfung für vorherige
Besteuerungszeiträume noch nicht abgeschlossen ist.
9. Gegen die Festlegung der Person des Betriebsprüfers ist kein Rechtsbehelf gegeben, so dass die Befangenheit des Betriebsprüfers
nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann, der die Feststellungen des befangenen
Betriebsprüfers zugrunde liegen.
10. Der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt wird, erledigt sich mit dem Tag, an dem die Prüfung beginnen
soll, so dass gegen die Terminsbestimmung nur noch die Forsetzungsfeststellungsklage zulässig ist.