VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 56

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 4: Generalversammlung

Artikel 56 Form und Frist der Einberufung

(1) Die Einberufung der Generalversammlung der SCE erfolgt durch schriftliche Mitteilung in jeglicher Form an alle teilnahmeberechtigten Personen im Einklang mit Artikel 58 Absätze 1 und 2 und den Bestimmungen der Satzung. Der Abdruck der Einberufung im offiziellen Mitteilungsorgan der SCE gilt als Mitteilung in diesem Sinne.

(2) Die Einberufung enthält mindestens folgende Angaben:

  • Firma und Sitz der SCE,

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Versammlung,

  • gegebenenfalls Art der Generalversammlung,

  • die Tagesordnung mit Angabe der zu behandelnden Punkte sowie der Beschlussanträge.

(3) Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung gemäß Absatz 1 und dem Tag der ersten Tagung der Generalversammlung müssen mindestens 30 Tage liegen. Diese Frist kann jedoch in dringenden Fällen auf fünfzehn Tage verkürzt werden. In den Fällen, in denen Artikel 61 Absatz 4 über die Beschlussfähigkeit zur Anwendung kommt, kann die Frist zwischen der ersten und der zweiten Tagung der Generalversammlung mit derselben Tagesordnung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE verkürzt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989