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VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 43

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 2: Monistisches System

Artikel 43 Sitzungen; Informationsrechte

(1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten; dabei berücksichtigt es gegebenenfalls die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Berichten, Unterlagen und Auskünften, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989

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