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VO EG Nr. 864/2007 Artikel 32

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 32 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung

Diese Verordnung gilt ab dem , mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAC-92867

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