VO EG Nr. 864/2007 Artikel 32
Kapitel VII: Schlussbestimmungen
Artikel 32 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung
Diese Verordnung gilt ab dem , mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am .
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RAAAC-92867