Kapitel VII: Schlussbestimmungen
Artikel 29 Verzeichnis der Übereinkommen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt
ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAC-92867