VO EG Nr. 864/2007 Artikel 26
Kapitel VI: Sonstige Vorschriften
Artikel 26 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
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RAAAC-92867