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Aktivierung und Wertberichtigung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG sind gewinnneutral
Nach dem sind sowohl die Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens zum gem. § 37 Abs. 5 KStG 2002 als auch der Abzinsungsaufwand aufgrund der Unverzinslichkeit dieser Forderung erfolgsneutral. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 7 KStG, wonach Erträge und Gewinnminderungen, die sich aus der Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG ergeben, nicht zu den Einkünften gehören.
Der BFH hält diese Regelung für sachgerecht: Materiell handelt es sich nämlich um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer: die Körperschaftsteuer stellt nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und mindert daher das Einkommen nicht; umgekehrt darf die Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen aber auch nicht erhöhen.
Der BFH folgt damit der Auffassung des , BStBl 2008 I S. 280, NWB SAAAC-68519)...