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Vorweggenommene Werbungskosten bei vorangehender Eigennutzung
Bei vorheriger/späterer Eigennutzung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnt es der BFH ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen; entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Aufwendungen anfallen (typisierende Betrachtungsweise). Diese typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.