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Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebes
Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebes.