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LG Frankfurt/M 11.06.2008 3-13 O 617/06, NWB 42/2008 S. 337

Vertragsrecht | Schadensersatz wegen verspäteter Umstellung des Festnetztelefonanschlusses

Nimmt eine Telefongesellschaft die Umstellung eines geschäftlichen Festnetzanschlusses schuldhaft erst mit einer erheblichen Verzögerung von rund sieben Wochen vor, haftet sie für den daraus resultierenden Schaden (LG Frankfurt/M., Urteil v. - 3-13 O 617/06). – Anmerkung: Ein zugleich parallel vorgehaltener Handyanschluss kann solange nicht als tauglicher Ersatz für einen Festnetzanschluss angesehen werden, als der Geschädigte auf einen reibungslosen Fax-Verkehr und Internetzugang angewiesen ist, um den Bedürfnissen seiner (Versicherungs-)Kunden hinsichtlich etwaiger Rückfragen, Anfragen oder Terminvereinbarungen Rechnung tragen zu können.