Entscheidung über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids
Gesetze: FGO § 90a Abs. 2, FGO § 126
Instanzenzug:
Gründe
I. Der erkennende Senat hat in dieser Rechtssache am einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausweislich Postzustellungsurkunde am zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom , beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet eingegangen sei. Sie hat ferner auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Dieses Schreiben ist mit Postzustellungsurkunde am zugestellt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt worden.
II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) unzulässig. Er ist erst am beim BFH eingegangen. Die Antragsfrist von einem Monat war aber für den am der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid am abgelaufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag möglich. Es ist aber weder ersichtlich noch wird vorgetragen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung einzuhalten.
Über den unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung war ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 126 Abs. 1 FGO analog; , BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).
Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).
Fundstelle(n):
MAAAC-92633