Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BetrVG § 87; BetrVG § 117; BGB § 311a; TzBfG § 1; TzBfG § 8; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 269; ZPO § 894; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa § 77; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa § 78; Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit ) § 4; Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit ) § 17e; Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom § 3; Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom § 8
Instanzenzug: ArbG Frankfurt am Main, 20 Ca 9352/05 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.
Der Kläger ist seit 1989 als Flugkapitän für das beklagte Luftfahrtunternehmen tätig. Die Beklagte beschäftigt über 18.000 Arbeitnehmer als fliegendes Personal.
Bei der Beklagten sind Personalvertretungen gebildet. Es bestehen ua. eine Gruppenvertretung für (Flug-)Kapitäne und eine Gesamtvertretung des fliegenden Personals. Die Gründung der Personalvertretungen beruht auf § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. dem Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa (TV PV).
Die Beklagte stellt Flugpläne für das jeweilige Kalenderjahr auf.
Während des Kalenderjahres regelt sie die personelle Besetzung des Cockpits ihrer Flugzeuge und die entsprechende Lage der Arbeitszeit der Crewmitglieder in sog. Umlaufplänen. Die Personalvertretungen haben nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Regelung von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags Bordpersonal mitzubestimmen. § 4 8. Abschn. Abs. 1 Satz 1 des am in Kraft getretenen Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal (MTV Nr. 5a) sieht vor, dass die Personalvertretung bei der Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. § 78 TV PV lässt freiwillige Betriebsvereinbarungen zu.
§ 17e Satz 1 MTV Nr. 5a bestimmt, dass die Beklagte Teilzeit - im Volumen abhängig vom Volumen der "Verlängerer" über 55 (Jahre) - auch für Beschäftigte anbietet, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Nähere wird durch Betriebsvereinbarung geregelt (§ 17e Satz 2 MTV Nr. 5a).
Die Beklagte schloss am mit der Gesamtvertretung des fliegenden Personals eine Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa (BV Teilzeit). Diese regelt mehrere Teilzeitmodelle: ein Modell monatsreduzierter Teilzeit und verschiedene Blockteilzeitmodelle. Die BV Teilzeit lautet auszugsweise:
"Präambel
Diese Vereinbarung trifft Regelungen hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung und deren Auswirkungen auf Urlaub und Alterssonderurlaub von Flugzeugführern bei Lufthansa auf der Grundlage von § 17e, § 19 und Protokollnotiz I Ziffer 14 MTV Nr. 5a Cockpit.
Diese Betriebsvereinbarung wird zum Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Lufthansa und den Mitarbeitergruppen der Kapitäne und Copiloten abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Betriebsvereinbarung 'Teilzeitbeschäftigung und Verlängerung für Flugzeugführer' vom .
...
§ 3 Teilzeitkontingent
(1) Die Menge der für ein Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Teilzeit beträgt 90 Beschäftigungsjahre. Hiervon entfallen nachfrageentsprechend maximal 60 Beschäftigungsjahre auf die monatsreduzierten Teilzeitmodelle, die restlichen Beschäftigungsjahre entfallen auf die Blockteilzeitmodelle.
...
...
(3) Alle Modelle der Blockteilzeit sind jeweils auf ein Kalenderjahr (01.01. - 31.12.) befristet.
...
§ 8 Modelle und Bedingungen
...
(4) Die Blockteilzeit wird auf das Kalenderjahr bezogen (01.01. - 31.12.) beantragt und verteilt."
Die Gesamtvertretung kündigte die BV Teilzeit im Dezember 2005 zum .
Der Kläger beantragte unter dem , ab 30 Tage weniger im Kalenderjahr zu arbeiten. Die freien Tage sollten jeweils in der Zeit vom 17. Dezember bis 15. Januar liegen. Die Beklagte lehnte den Teilzeitantrag mit Schreiben vom ab, ohne die gewünschte Verringerung zu erörtern. Sie teilte dem Kläger mit, er könne Teilzeit nur nach Maßgabe der BV Teilzeit "requesten".
Der Kläger meint, die Voraussetzungen eines Verringerungs- und Neuverteilungsanspruchs nach § 8 TzBfG seien erfüllt. Seinem Anspruch stünden keine betrieblichen Gründe entgegen, obwohl die Blockteilzeitmodelle der BV Teilzeit auf das Kalenderjahr befristet seien.
Der Kläger hat seine Klage zunächst auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ab gerichtet. Zuletzt hat er in den Vorinstanzen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung seiner Arbeitszeit auf eine Arbeitszeit in Höhe von 91,78 % mit einer Verteilung der Reduzierung durch Freistellung für jeweils 30 Kalendertage auf einen Zeitraum vom jeweils 17. Dezember eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres beginnend mit Dezember 2006 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, für die Ablehnung des Teilzeitantrags bestünden betriebliche Gründe. Die BV Teilzeit konkretisiere als mitbestimmtes Organisationskonzept die Voraussetzungen, unter denen Teilzeitanträgen zugestimmt werden könne. Die Beklagte müsse Anträge, die von der BV Teilzeit abwichen, ablehnen, um das Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung nicht zu verletzen. Die Neueinstellung von Flugzeugführern sei tariflich nur eingeschränkt möglich. Die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen verursache erhebliche Kosten. In der vom Kläger gewünschten Freizeitphase von Mitte Dezember bis Mitte Januar würden überproportional viele Urlaubsanträge gestellt. Mehrflugstunden anderer Flugkapitäne bedeuteten ein Sicherheitsrisiko.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sein Teilzeitbegehren in der Revisionsinstanz mit Einwilligung der Beklagten auf die Zeit ab Dezember 2008 beschränkt. Mit dieser Beschränkung der Klage beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Ein Anspruch des Klägers auf die gewünschte unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ergibt sich zwar nicht aus der BV Teilzeit. § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 BV Teilzeit sehen keine unbefristete und kalenderjahresübergreifende Blockteilzeit vor. Der Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu einer auf 91,78 % der Vollarbeitszeit verringerten Arbeitszeit mit einer Freizeitphase vom 17. Dezember bis 15. Januar beruht jedoch auf § 8 TzBfG.
I. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der Revisionsinstanz zulässig auf eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ab Dezember 2008 statt eines Beginns mit Dezember 2006 beschränkt.
1. Änderungen des Sachantrags in der Revisionsinstanz sind regelmäßig unzulässig. Anderes gilt für bloße Beschränkungen der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO, die keine Klageänderungen iSv. § 263 ZPO sind. Eine Klagebeschränkung ist zulässig, wenn der neue Antrag auf festgestelltes oder unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt wird (für die st. Rspr. Senat - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu II der Gründe).
2. Hier handelt es sich um eine solche Klagebeschränkung. Der neue Antrag entspricht dem Teilzeitverlangen vom und ist kein davon abweichendes eigenständiges Teilzeitbegehren. Der Kläger trägt mit der Verschiebung des Beginns der Vertragsänderung von ursprünglich Januar 2006 und später Dezember 2006 auf Dezember 2008 lediglich dem Umstand Rechnung, dass der geänderte Arbeitsvertrag in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann.
3. Bei der Beschränkung handelt es sich um eine teilweise Rücknahme der Klage nach § 269 ZPO (vgl. zB Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 264 Rn. 4a, § 269 Rn. 5 und 8a).
a) Einer Teilrücknahme steht nicht entgegen, dass der Kläger kein Datum angeben muss, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll, um eine ausreichend bestimmte Klage iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erheben. Der Beginn ergibt sich aus dem Gesetz. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. nur Senat - 9 AZR 239/07 - Rn. 10, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19). Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich dagegen nach materiellem Recht (Senat - 9 AZR 111/07 - Rn. 20; -Rn. 26, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 111/07 - Rn. 26; - 9 AZR 36/07 - Rn. 18, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20).
b) Dieser Rückwirkung der fingierten Abgabe der Annahmeerklärung begibt sich der Kläger mit seiner Klagebeschränkung. In ihr liegt deshalb eine Teilrücknahme, in die die Beklagte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich eingewilligt hat (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Umfang der Teilrücknahme ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Berufungsurteil wird insoweit wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II. Die noch rechtshängige Klage ist begründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zu der Vertragsänderung nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers vom erfüllt. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht seit 1989, also länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt(e) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Der Kläger hielt mit seinem Schreiben vom die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein. Die von ihm gewünschte Verringerung der vertraglich vereinbarten Vollzeitbeschäftigung und die Neuverteilung der Arbeitszeit sollten am wirksam werden. Die Beklagte lehnte den Antrag form- und fristgerecht mit Schreiben vom und damit länger als einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung ab. Die Arbeitszeit des Klägers reduzierte sich deswegen nicht bereits kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
2. Das Vorbringen der Beklagten lässt nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen.
a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen (für die st. Rspr. Senat - 9 AZR 36/07 - Rn. 27, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; - 9 AZR 239/07 - Rn. 30, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).
b) Die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers erfolgt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (st. Rspr., Senat - 9 AZR 36/07 - Rn. 28, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; - 9 AZR 239/07 - Rn. 31, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19). Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung (Senat - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45, zu B II 4 c der Gründe). Ob betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch ablehnt (vgl. zB Senat - 9 AZR 36/07 - aaO; - 9 AZR 239/07 - aaO).
c) Der Begriff der betrieblichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 36/07 - Rn. 29, AP TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; - 9 AZR 239/07 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19).
d) Mit seinen Erwägungen hat sich das Landesarbeitsgericht in seinem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gehalten. Es hat die dreistufige Prüfungsfolge des Senats nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf der dritten Prüfungsebene alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt.
aa) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen betriebliche Gründe von hinreichendem Gewicht entgegenstehen.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der unbefristete und kalenderjahresübergreifende Blockteilzeitantrag des Klägers stehe mit den in der BV Teilzeit geregelten Teilzeitmodellen nicht in Einklang. Die Abweichungen beeinträchtigten aber weder das betriebliche Organisationskonzept noch die zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich. Soweit sich die Beklagte auf die hohe Anzahl von Urlaubsanträgen in der gewünschten Freizeitphase berufe, sei eine Urlaubsplanung gewährleistet. Die von der Beklagten für die Befristung der Blockteilzeitmodelle angeführte Planungsunsicherheit treffe jeden Arbeitgeber. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass ein Flugkapitän neu eingestellt oder ein Copilot zum Flugzeugführer ausgebildet werden müsse. Sie habe auch nicht im Einzelnen vorgebracht, welche Mehrflugstunden anderer Kapitäne anfielen und welche Mehrkosten damit verbunden seien.
(2) Der Senat stimmt dem im Ergebnis zu. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht in den monatsreduzierten und "verblockten" Teilzeitmodellen der BV Teilzeit zu Recht ein betriebliches Organisationskonzept gesehen hat, das andere Teilzeitmodelle ausschließt und im Betrieb durchgeführt wird. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht auf der dritten Prüfungsstufe in sich widerspruchsfrei dem Teilzeitantrag entgegenstehende betriebliche Gründe von ausreichendem Gewicht verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die hierfür behauptungsbelastete Beklagte (Senat - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18) insbesondere nicht dargelegt, dass die erstrebte Teilzeitbeschäftigung des Klägers die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).
(a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die nach der BV Teilzeit vorrangige Urlaubsplanung stehe dem Teilzeitanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen dafür genannt, wie viele Urlaubsanträge für die Zeit vom 17. Dezember bis 15. Januar im Unterschied zu anderen Zeiträumen gestellt werden. Es ist nicht erkennbar, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. Daher kann dahinstehen, ob die Verletzung der Verhandlungsobliegenheit des § 8 Abs. 3 TzBfG die Beklagte daran hindert, dem Kläger entgegenzuhalten, für die erstrebte Blockfreizeitphase würden besonders viele Urlaubsanträge gestellt (vgl. zu der Erörterungsobliegenheit Senat - 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133, zu I 5 b aa und bb (1) der Gründe).
(b) Die von der Beklagten für die Ablehnung des Teilzeitantrags angeführte allgemeine Planungsunsicherheit lässt sich mit den Besonderheiten eines Luftfahrtunternehmens nicht begründen. Diese Besonderheiten entbinden die Beklagte ebenso wie andere Arbeitgeber nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Sonst würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt.
(c) Die von der Beklagten behaupteten Mehrflugstunden anderer Flugkapitäne stehen dem Teilzeitanspruch des Klägers weder unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Sicherheitsbeeinträchtigung noch unter dem Aspekt unverhältnismäßiger Kosten entgegen. Die Beklagte hat die wegen der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers notwendige Anzahl von Mehrflugstunden und die mit ihnen verbundenen zusätzlichen Kosten nicht konkret prognostiziert. Ihr Vorbringen kann deshalb nicht darauf überprüft werden, ob es sich bei den anfallenden Mehrflugstunden überhaupt um einen entgegenstehenden betrieblichen Grund handelt und ob ihm ggf. das nötige Gewicht zukommt.
(d) Unverhältnismäßige Kosten lassen sich aus den von der Beklagten abstrakt dargestellten, vom Kläger bestrittenen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten nicht ableiten. Es gehört zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (Senat - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu IV 4 c der Gründe). Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch bereits nicht behauptet, die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers erfordere die tariflich nur beschränkt mögliche Neueinstellung eines Flugkapitäns oder die Ausbildung eines Copiloten zum Flugzeugführer.
bb) Dem Teilzeitverlangen des Klägers steht schließlich auch kein Ablehnungsgrund aus kollektivem Recht entgegen.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Ablehnung des Teilzeitbegehrens könne nicht auf die BV Teilzeit gestützt werden. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG, § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV, § 4 8. Abschn. MTV Nr. 5a entspreche nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Verringerungs- und Neuverteilungsantrag des Klägers berühre das nur auf die Festlegung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals bezogene Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht. Die in der BV Teilzeit zu sehende freiwillige Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG.
(2) Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern.
(a) § 8 TzBfG begründet keinen Gesetzesvorbehalt iSd. Eingangssatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG, der zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führt. Eine auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber daher dazu berechtigen, den Verteilungswunsch des Arbeitnehmers abzulehnen (Senat - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45, zu B II 5 b der Gründe; - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107, zu B IV 2 a der Gründe). Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zu der geänderten Verteilung der Arbeitszeit einen kollektiven Bezug hat. Sonst ist der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 8 TzBfG verpflichtet, die Arbeitszeit antragsgemäß festzulegen (Senat - 9 AZR 323/03 - aaO, zu B II 5 c cc der Gründe).
(b) Die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten fallen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV nicht in den persönlichen Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Kläger gehört als Flugzeugführer zum fliegenden Personal. Er übt unmittelbare Beförderungstätigkeiten aus (vgl. - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 117 Nr. 3, zu B II 3 a der Gründe). Die Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie ist verfassungsgemäß (für die st. Rspr. - BAGE 97, 52, zu B II 1 der Gründe; mittelbar auch - 1 ABR 73/06 - Rn. 2, EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 7; zu der Gemeinschaftsrechtskonformität der Bereichsausnahme Fitting 24. Aufl. § 117 Rn. 6).
(c) Die Grundsätze, die der Senat für das Verhältnis von § 8 TzBfG und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entwickelt hat, können insofern auf das Mitbestimmungsrecht des § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV übertragen werden, als § 8 TzBfG keinen Gesetzesvorbehalt iSd. Eingangssatzes von § 77 Abs. 1 TV PV begründet. Inhaltlich unterscheidet sich das in § 4 8. Abschn. Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a geregelte Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung jedoch von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Gruppenvertretung hat nur über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen.
(d) Der Regelungsgegenstand des § 4 8. Abschn. Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a - das Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung hinsichtlich der festzustellenden Umlaufpläne - wird von den in der BV Teilzeit geregelten Ansprüchen auf Neuverteilung der Arbeitszeit nicht berührt. Bei der im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags des Klägers am geltenden BV Teilzeit vom handelt es sich demnach um eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 78 TV PV. Sie hindert den Neuverteilungsanspruch des Klägers auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass die BV Teilzeit andere Teilzeitmodelle als die von ihr vorgesehenen monatsreduzierten und "verblockten" Teilzeitmodelle ausschließen soll.
(e) Der Senat hat bisher offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf Grund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung und der Durchführungspflicht des Arbeitgebers einem Neuverteilungsanspruch entgegenstehen kann ( - 9 AZR 30/06 - Rn. 16 f., AP TzBfG § 8 Nr. 16 = EzA TzBfG § 8 Nr. 14). Die Frage kann auch hier auf sich beruhen. Die BV Teilzeit verletzt die Zustimmungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG, weil sie Ansprüche auf Blockteilzeit "kontingentiert" und auf das Kalenderjahr befristet.
(aa) Die Überschreitung einer festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zu Vollzeitarbeitsplätzen kann einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG konkretisieren (Senat - 9 AZR 138/06 - Rn. 30, AP TzBfG § 8 Nr. 18 = EzA TzBfG § 8 Nr. 16). In einem solchen Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die Quote überschritten ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung braucht er darüber hinaus nicht vorzutragen (vgl. Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 8 Rn. 164). Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG jedoch den Tarifvertragsparteien - und nicht den Betriebsparteien - vorbehalten. Diese gesetzliche Regelung kann wegen ihres zwingenden Charakters nicht mithilfe der tariflichen Öffnungsklausel in § 17e Satz 2 MTV Nr. 5a überwunden werden. Danach werden die näheren Einzelheiten des Teilzeitangebots der Beklagten und seines Volumens für die unter 55-jährigen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt. Die den Tarifvertragsparteien gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Ablehnungsgründen erlaubt es ihnen nicht, ihre Regelungsmacht an die Betriebsparteien zu delegieren. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG beschränkt die Möglichkeit der Festlegung von Ablehnungsgründen auf die überbetriebliche Ebene der Tarifvertragsparteien. Es kommt deshalb nicht auf die vom Landesarbeitsgericht offengelassene Frage an, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass das Kontingent der Blockteilzeit erschöpft und damit die Überlastquote erreicht ist.
(bb) Die Befristung der Blockteilzeitmodelle der BV Teilzeit steht dem Teilzeitantrag des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob sich das Befristungserfordernis nur auf die neben dem gesetzlichen Anspruch aus § 8 TzBfG stehenden Teilzeitansprüche der BV Teilzeit bezieht (für eine tarifliche Regelung bejaht von Senat - 9 AZR 138/06 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 18 = EzA TzBfG § 8 Nr. 16). Selbst wenn die Betriebsparteien den gesetzlichen Anspruch - ua. mit Blick auf die jährliche Urlaubsplanung - auf das jeweilige Kalenderjahr befristen wollten, wäre diese Regelung unwirksam. § 8 und § 22 Abs. 1 TzBfG sehen keinen Anspruch auf lediglich vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit vor (Senat - 9 AZR 138/06 - Rn. 32 f., aaO). Die unbefristete Dauer des gesetzlichen Teilzeitanspruchs aus § 8 TzBfG ist nicht tarifdispositiv. Diese den Tarifvertragsparteien gezogene Grenze gilt erst recht für die Betriebsparteien der BV Teilzeit.
B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage sind dem Kläger nicht aufzuerlegen. Die früheren Anträge und der letzte Sachantrag sind wirtschaftlich teilidentisch. Die auf einen früheren Beginn der Teilzeitarbeit gerichteten früheren Anträge haben keine besonderen Kosten verursacht (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. ZPO).
Hinweise des Senats
Parallelsachen - 9 AZR 313/07 - (führend, vorliegend), - 9 AZR 314/07 -
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1449 Nr. 27
DStR 2008 S. 1544 Nr. 32
VAAAC-92562
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein