1. Der unentgeltliche Bezug von Mitarbeitergenussrechten führt zu Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG und ist damit Teil
des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn diese für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden.
2.Der für den den Zufluss des geldwerten Vorteils maßgebliche Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Genussrechten
kann auch dann schon zum Zeitpunkt der Zeichnung des Genussrechts durch die Arbeitnehmer und der Gutschrift auf einem jeweils
bestehenden Mitarbeiterkonto erfolgt sein, wenn nach den vertraglichen Genussrechtsbedingungen des Arbeitgebers die Genussrechtsinhaber
erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Kündigung des Genussrechtsvertrags aus wichtigem Grund
einen Anspruch auf Auszahlung des Nennwerts des Genussrechtskapitals (d.h. des Kapitalstocks) haben und wenn der jeweilige
Genussrechtsinhaber die Vermögensbeteiligung als Stammrecht während der Laufzeit des Genussrechtsvertrags nicht an Dritte
veräußern kann.
3. Auch wenn die den Mitarbeitern eingeräumten Genussrechte zwar keine Mitunternehmerstellung, jedoch unverbriefte Genussrechte
mit Gewinn- und Verlustbeteiligung (aber ohne Beteiligung am Geschäftswert und den stillen Reserven) beinhalten, berechtigen
sie zur Inanspruchnahme der lohnsteuersteuerlichen Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. § 19a Abs. 2 Satz
7 stellt keine gegenüber § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangige Spezialvorschrift dar; der Senat sieht die Freigrenze des § 8 Abs.
2 Satz 9 EStG gegenüber dem Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG als unabhängig anwendbare Rechtsnorm an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 195 Nr. 4 EFG 2008 S. 1869 Nr. 23 EStB 2009 S. 141 Nr. 4 KÖSDI 2009 S. 16321 Nr. 1 BAAAC-92508
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