Beginn der Restwertabschreibung bei der
Förderung von Teilherstellungskosten
Leitsatz
1. Der Zweck der tatbestandlichen
Differenzierung zwischen „Herstellung” und
„nachträglichen Herstellungsarbeiten” in
§ 3 Satz 1
FördG mit ihrer Auswirkung auf die Höhe der
maximalen Förderung ist nur gewährleistet, wenn alle ein bereits
vorhandenes Wirtschaftsgut verbessernden Herstellungsmaßnahmen als solche
nachträgliche Herstellungsarbeiten verstanden werden. Nur so wird der
Förderzweck dieser Regelung, durch den die Aufwendungen für
nachträgliche Herstellungsarbeiten als selbständig abschreibbares
Wirtschaftsgut behandelt werden, erfüllt.
2. Die Abschreibung des Restwerts der
Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem
FördG kann erst erfolgen, wenn die
Arbeiten abgeschlossen sind. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibungen aufgrund von Teilherstellungskosten noch nicht
abgeschlossener nachträglicher Herstellungsarbeiten.
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 817 Nr. 23 EFG 2008 S. 1892 Nr. 23 GAAAC-92499
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