Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwertansatz oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in den Jahren 1999ff.
Teilbetrieb bei einer Realteilung
Leitsatz
1. Mit Einfügung des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war eine Realteilung in den
Jahren 1999 und 2000 gewinnwirksam, wenn die Realteiler nicht Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, sondern Einzelwirtschaftsgüter
erhielten.
2. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl I 2001, 3858) wurde § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG
erneut geändert und durch die jetzigen Sätze 2 bis 4 ersetzt und auch eine Realteilung in Einzelwirtschaftsgüter konnte mit
Wirkung ab 2001 wieder erfolgswirksam erfolgen.
3. Eine gewinnneutrale Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
setzt voraus, dass die Teilbetriebe bereits in der aufgegebenen Gesellschaft vorhanden waren; nicht ausreichend ist, wenn
Teilbetriebe erst durch die Übertragung entstehen.
4. Liegt eine gewinnrealisierende Realteilung vor, sind die gemeinen Werte der übertragenen Einzelwirtschaftgüter maßgebend.
5. Der gemeine Wert lässt sich am zuverlässigsten aus einer Vielzahl tatsächlicher Verkäufe von Wirtschaftsgütern, die dem
zu bewertenden Wirtschaftsgut gleich oder vergleichbar sind, herleiten. Der gemeine Wert eines Gebrauchtwagens kann deshalb
mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z.B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 467 Nr. 8 MAAAC-92497
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