Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Berücksichtigung beim Erben
Leitsatz
1. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge
tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs.
1 EStDV).
2. Die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden,
der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen
gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-92494
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