Erfüllung des Kindergeldtatbestands „Berufsausbildung” trotz eines hohen Verdiensts aus einer neben dem Studium ausgeübten
Tätigkeit
Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro
Leitsatz
1. Eine von einem volljährigen Kind gleichzeitig neben einem Studium ausgeübte freiberufliche Tätigkeit mit einem hohen Verdienst
führt nicht dazu, dass das Kind nicht mehr als in Berufsausbildung befindliches Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
zu berücksichtigen wäre. Daher sind die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung, ob die
kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wird, einzubeziehen.
2.Entscheidend ist, dass der der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wurde. Der Umstand eines relativ geringen
Monatsverdienstes in den Monaten Januar bis April ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Sohn M. vom an
eine ganz andere Tätigkeit als zuvor ausübte.
Fundstelle(n): UAAAC-92490
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