Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung bei einer GmbH
Leitsatz
Hat das FG über einen AdV-Antrag bereits einmal entschieden, so können die Beteiligten Aufhebung oder Änderung des ergangenen
Beschlusses nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Ast. ebenso wie die
bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht.
Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Aussetzungsbegehren befassen
muss.
Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG besteht kein Anspruch des Gesellschafters einer Körperschaft auf entsprechende Änderung des
ESt-Bescheids, wenn gegenüber der Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA nicht geändert
wird, aber die zur Insolvenztabelle angemeldeten KSt-Forderungen aufgrund geänderter KSt-Berechnungen berichtigt werden; in
diesem Fall steht die Änderung des ESt-Bescheids im Ermessen der Finanzbehörde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1824 Nr. 22 NAAAC-92488
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