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Kraftfahrzeugsteuer: Nutzung einer Zugmaschine durch den Halter für eigene gewerbliche Zwecke
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei ausschließlicher Nutzung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ist zu versagen, wenn ein Landmaschinenhändler einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Schlepper nicht ausschließlich im Rahmen der Vermietung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Durchführung von Lohnarbeiten, sondern auch als zum Verkauf in seinem Gewerbebetrieb bestimmtes Vorführfahrzeug verwendet.