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Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug
Busbeförderungen kommen den Reisenden auch dann i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG unmittelbar zugute, wenn die Busbeförderungen infolge von Flugunregelmäßigkeiten anstelle der an sich den Reisenden geschuldeten Flugleistungen erbracht werden. Der Reiseveranstalter kann die ihm für eine Reisevorleistung gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen, soweit die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird bzw. als im Drittlandsgebiet bewirkt gilt (obiter dictum).