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Handelsrecht | Überprüfung von Übersetzungen durch Registergericht
Den Anforderungen betreffend der Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited in das deutsche Handelsregister (§ 13g Abs. 2 Satz 1 HGB) wird auch dann genügt, wenn die vorgelegte Übersetzung der Urkunden durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer vorgenommen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, in welchem Bundesland der Übersetzer bestellt wurde, solange deren landesgesetzliche Bestellungsvorschriften eingehalten worden sind. Auch Ungenauigkeiten der Übersetzungen können lediglich im Einzelfall (nach § 12 FGG) die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach sich ziehen und rechtfertigen keinesfalls eine pauschale Zurückweisung der Anmeldung wegen des Fehlens einer beglaubigten Übersetzung (, RNotZ 2008 S. 360).