BMF - IV B 8 - S 7109/07/10002 BStBl I 2008 S. 895 Nr. 17

Umsatzsteuer; § 3 Abs. 1b, § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) – Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen

, BStBl 2004 I S. 469; Abschnitt 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008

Zur Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u. a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich.

Über die Gleichstellungsfiktion des Artikels 16 MwStSystRL sind grundsätzlich auch die Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Für den Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die diesem Schreiben entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR und des a. a. O., sind nicht mehr anzuwenden. Für vor dem bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus dem Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008 und des a. a. O., beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV B 8 - S 7109/07/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 895
BB 2008 S. 2207 Nr. 41
DB 2008 S. 2167 Nr. 40
SJ 2008 S. 13 Nr. 22
StB 2008 S. 393 Nr. 11
UR 2008 S. 792 Nr. 20
UStB 2008 S. 313 Nr. 11
UVR 2008 S. 327 Nr. 11
WPg 2008 S. 990 Nr. 20
NAAAC-92209