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Die Thesaurisierungsbegünstigung
Anwendungsschreiben zur Begünstigung nach § 34a EStG
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine steuertarifliche Begünstigungsvorschrift eingeführt. Nach § 34a EStG können Einzel- und Personenunternehmen ihre thesaurierten Gewinne ab dem Jahr 2008 auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuern lassen.
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Grundsätzliche Anwendungsfragen
Neben grundsätzlichen Anwendungsfragen zur Antragstellung wird auch das Verhältnis zu weiteren Begünstigungsnormen, insbesondere zu §§ 16, 34 EStG geklärt. Hier gilt der Grundsatz, dass bei Inanspruchnahme einer Begünstigung nach § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 3 Nr. 40 EStG eine Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung ausscheidet. Ob diese Auslegung mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ist, ist zweifelhaft. Nur bei einem Verzicht auf den Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG bleibt § 34a EStG anwendbar. Liegen die Voraussetzungen des § 34a EStG und des § 34 Abs. 1 EStG vor, erhält der Steuerpflichtige ein gesetzlich nicht vorgesehenes Wahlrecht, welche Vergünstigung er in Anspruch nehmen kann. Denkbar wäre hier aber auch, nach dem Grundsatz zu verfahren, dass die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung Anwendung find...