Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel
Keine bewusst in Kauf genommene gesetzgeberische Härte
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 10a GewStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen
Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives
Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht, soweit auch im Fall eines Gesellschafterwechsels
der Verlustausgleich betragsmäßig begrenzt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass ein späterer Verlustausgleich,
soweit er dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen war (§ 10a Satz 4 GewStG), nicht mehr möglich sein wird.
2. Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber überhaupt gesehen hat, dass im Fall eines Gesellschafterwechsels
die angepeilte Verluststreckung ins „Leere” geht und sich die beabsichtigte temporäre Begünstigung der Kommunen zur definitiven
Belastung für die Gesellschaft verfestigt. Von einer bewusst in Kauf genommenen Härte des Gesetzgebers kann daher nicht ausgegangen
werden. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
gemäß § 163 AO zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 100 Nr. 2 EFG 2008 S. 1736 Nr. 11 KÖSDI 2008 S. 16276 Nr. 12 GAAAC-92058
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