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FG München Urteil v. - 10 K 2984/07 EFG 2008 S. 1731 Nr. 11

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Vermächtnis und Schenkung von Geld durch nicht kindergeldanspruchsberechtigten Dritten an das volljährige Kind als kindergeldrechtliche Bezüge

Leitsatz

1. Geldzuwendungen von – nicht kindergeldberechtigten – Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes im Rahmen der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung zu erfassen, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10000 Euro sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25000 Euro).

2. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d.h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsberechnung berücksichtigt werden muss. Dafür, dass die Geldschenkung nach dem Willen des Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1731 Nr. 11
WAAAC-92057

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