Vermächtnis und Schenkung von Geld durch nicht kindergeldanspruchsberechtigten Dritten an das volljährige Kind als kindergeldrechtliche
Bezüge
Leitsatz
1. Geldzuwendungen von – nicht kindergeldberechtigten – Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes im
Rahmen der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung zu erfassen, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage
bestimmt sind (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10000 Euro sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr
von 25000 Euro).
2. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der
Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest
auch für Konsumzwecke, d.h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist
und folglich bei der Grenzbetragsberechnung berücksichtigt werden muss. Dafür, dass die Geldschenkung nach dem Willen des
Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1731 Nr. 11 WAAAC-92057
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