Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein nach der Veräußerung
einer vermieteten Immobilie zum Erwerb von Wertpapieren verwendetes Darlehen
Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften
Leitsatz
Wird das der Finanzierung einer
vermieteten Immobilie dienende Darlehen bei der Veräußerung der Immobilie
–aufgrund der Entstehung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung bei
Darlehensablösung– steuerlich wirksam zum Erwerb von Wertpapieren, welche
der Darlehenstilgung bei Fälligkeit dienen sollen, umgewidmet, sind die
Schuldzinsen insoweit nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
abzugsfähig, wie sie in Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren
stehen, die vorrangig der Erzielung nicht einkommensteuerbarer Wertsteigerungen
des Vermögens unter bloßer Mitnahme laufender Erträge dienen und dadurch eine
Absicht zur Erzielung steuerbarer Kapitaleinkünfte nicht besteht.
2 Die Schuldzinsen, die Wertpapieren
zuzurechnen sind, bei denen regelmäßig einkommensteuerbare Ertragsauszahlungen
vorgesehen sind, mithin vom Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht
ausgegangen werden kann, sind hingegen als Werbungskosten abzugsfähig.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1688 Nr. 11 KÖSDI 2008 S. 16280 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 3990 OAAAC-92051
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