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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 8

Kindergeldberechtigung bei der Suche nach einem Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz

BFH konkretisiert die Nachweisanforderungen

Martin Hilbertz

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann u. a. dann weiterhin Kindergeld gewährt werden, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der BFH hat in zwei Urteilen v. - und die Nachweisanforderungen in Fällen der Suche nach einem Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz konkretisiert.

Hintergrund

Kindergeld wird für Kinder gewährt, die zu Beginn des Kalendermonats das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Danach macht der Gesetzgeber die Weitergewährung von verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen abhängig (§ 32 Abs. 4 EStG). Der BFH hat sich in den beiden Verfahren konkret um die Vorschriften des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2c EStG beschäftigt:

  • Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

  • Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr (bis 2006: das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kan...