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Vergleich des alten und neuen GmbH-Rechts
Am hatte der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (BT-Drucks. 16/9737) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Gegen das nicht zustimmungspflichtige Gesetz hat der Bundesrat in seiner Sitzung v. keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Mit einer Verkündung ist im Oktober zu rechnen, so dass das Gesetz zum in Kraft treten dürfte.
Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen in Form einer Synopse gegenübergestellt.
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Altes
Recht | Neues
Recht | ||||
I.
Gründung | |||||
1. | Mindeststammkapital | 25
000€ | 25 000 € | ||
Ausnahme:
Gründung der GmbH in Form der
Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt). Gründung mit Mindeststammkapital von
1 € möglich;
Besonderheiten: | |||||
– | Bezeichnung:
Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt; | ||||
– | keine
Sacheinlage; | ||||
– | Bildung einer
gesetzlichen Rücklage. | ||||
2. | Gründungsverfahren | Unterzeichnung und notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrags | Unterzeichnung und
notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrags. Ausnahme: Verwendung der Musterprotokolle (Anlage 1 und Anlage 2 zum GmbHG); | ||
Besonderh... |