Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufsrecht | Kein Nachprüfungsrecht des Fachausschusses der Kammer für mangelhafte Klausuren im Fachanwalts-Lehrgang
Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist der fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen. Der Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen unzureichenden Nachweis (§ 6 Abs. 2 FAO) etwa dadurch zu „vervollständigen”, dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden” bewertet ( AnwZ (B) 62/07 NWB DAAAC-90024).