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Unterlassene Auflösung einer Verbindlichkeit führt zu Einnahmen im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung
Gibt der Steuerpflichtige im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 StraBEG an, eine Verbindlichkeit zu Unrecht nicht aufgelöst zu haben, ist der Auflösungsbetrag gemindert als Einnahme anzusetzen, nämlich in Höhe von 60 % bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sowie in Höhe von 10 % bei der Gewerbesteuer gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 StraBEG. Von den sich danach ergebenden Einnahmen waren jeweils 25 % innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG).
Das FG München lehnt es damit ab, die unterlassene Auflösung einer Verbindlichkeit als Ausgabe zu behandeln, die in Höhe von 100 % anzusetzen gewesen wäre (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 StraBEG). Die Fortführung der Passivierung habe zu keiner Minderung des Betriebsvermögens geführt. Vielmehr hätte die Verbindl...