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Abzugsbeschränkung für Bewirtungen gilt bei Arbeitnehmern nur, wenn diese als Bewirtender auftreten
Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen von 70 % nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt zwar grundsätzlich auch für Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 5 EStG). Diese können beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen daher nur zu 70 % absetzen und müssen zudem einen Bewirtungsnachweis vorlegen, aus dem sich u. a. der Anlass der Bewirtung sowie die bewirteten Personen ergeben. Allerdings gilt diese Abzugsbeschränkung nach dem nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt. Ist hingegen sein Arbeitgeber der Gastgeber und beteiligt sich der Arbeitnehmer lediglich an dessen Kosten, kann der Arbeitnehmer seine beruflich veranlassten Kosten in vollem Umfang und ohne Nachweis hinsichtlich des Anlasses der Bewirtung und der bewirteten Personen steuerlich geltend machen, e...BStBl 2007 II S. 317