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Bildung einer Ansparrücklage mehr als zwei Jahre nach Anschaffung nicht zulässig
Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. ist nicht anzuerkennen, wenn sie erstmals mehr als zwei Jahre nach der tatsächlich durchgeführten Investition gebildet wird. Nach dem fehlt es in diesem Fall am sog. Finanzierungszusammenhang, nach dem die Ansparrücklage die Finanzierung der Investition erleichtern soll aufgrund des mit ihr herbeigeführten Steuerstundungseffekts (s. auch , BStBl 2008 II S. 471, NWB AAAAC-76531). Dies gilt auch im folgenden Fall: Die Ansparrücklage wird nur deshalb so spät gebildet, weil das FA im Rahmen einer erst kurz zuvor durchgeführten Außenprüfung den Gewinn erhöht hatte. Der Steuerpflichtige überstieg hierdurch die Einkommensgrenzen für die Steuerbegünstigung des § 10e EStG.
Hinweise: Unschädlich dürfte es nach dem