Oberfinanzdirektion Münster - S 3202 - 51 - St 23 - 35

Einheitsbewertung des Grundvermögens;
Maßgebliche Miete bei Objekten, die auf Grundlage des WoFG gefördert werden

Mit Wirkung vom ist das II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) aufgehoben worden und das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Kraft getreten (vgl. Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2001). In § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Bund die Länder ermächtigt, bis zum noch Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des II. WoBauG zu erteilen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist, welche das Land NRW ausschließlich für den Mietwohnungsbau und nicht für selbst genutztes Wohneigentum angewandt hat, können Förderungen nur noch auf der Grundlage des WoFG genehmigt werden.

Da das WoFG nach dem eingeführt worden ist, kann es die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt nicht beeinflussen. Für eine Nachfeststellung oder Fortschreibung ist aber gem. § 27 BewG auf die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen. Folglich kann die öffentliche Förderung nach dem WoFG bei der Feststellung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren nicht zu einem Ansatz einer Miete für preisgebundenen Wohnraum führen.

Somit ist für:

  • nach dem WoFG gefördertes selbst genutztes Wohneigentum ab dem und

  • nach dem WoFG geförderten Mietwohnungsbau ab dem

als Jahresrohmiete stets die Marktmiete für frei finanzierte Nachkriegsbauten anzusetzen.

Da Mitteilungen der Gemeinde über die Genehmigung einer Förderung nach dem WoFG steuerlich nicht von Bedeutung und somit nicht mehr erforderlich sind, unterbleibt für die genannten Förderungen die Mitteilung im Sinne des § 29 Abs. 3 BewG.

Diese Verfügung ersetzt die .

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 3202 - 51 - St 23 - 35

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2380 Nr. 44
XAAAC-91452